Německá verze stanov

 

 

S   T   A    T   U   T   E   N

 

 

           verabschiedet durch die Vereinsversammlung vom 15. Februar 2013

 

 


 

STATUTEN

 

Artikel 1: Name, Statuten und Verhandlungssprache

 

Der Verein heisst „ Beseda Svatopluk ČECH“ , weiter BESEDA.

Der Vereinssitz ist am jeweiligen Wohnsitz des Vereinspräsidenten.

Die Verhandlungssprache ist Tschechisch, Slowakisch und Deutsch.

Die Vereinsstatuten werden herausgegeben in Tschechisch, Slowakisch und

Deutsch. Alle diese Sprachversionen sind gleichwertig.

 

Artikel 2: Vereinszweck der BESEDA

 

Der Zweck der BESEDA ist die Pflege des Gesellschaftslebens der Landsleute, Unterstützung ihrer Bemühungen um die Ausbildung, Erhaltung der demokratischen und nationalen Traditionen und Verteidung der Rechte vom tschechischen und slowakischen Volk.

 

Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

 

bildungsrelevante Vorträge und Ausflüge, Konferenzen, Ausstellungen,

Ausgabe und Verbreitung entsprechender Literatur, die Zusammenarbeit mit Ämtern und Instituzionen, Betreiben von guter Unterhaltung etc.

 

Artikel 3: Die Mitgliedschaft

Zum Vereinsmitglied wird ein Landsmann/Landsfrau, welcher/welche vom Vereinsvorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung aufgenommen und nachträglich von der jährlich Vereinsversammlung bestätigt wird. Zum Vereinsmitglied kann aufgrund des Entscheides des Vereinsvorstandes auch Staatsangehöriger einer anderen Nation als der tschechischen bzw. slowakischen werden, welcher Sympathien zu den Tschechen und Slowaken hat. Jedes neues Vereinsmitglied erhält die Vereinsstatuten. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserbar noch vererbbar. Mitglieder welche aus BESEDA austreten oder ausgeschlossen werden, haben kein Recht über das Vereinsvermögen zu entscheiden bzw. sich daran zu beteiligen. Zum Ehrenmitglied der BESEDA können durch die Jahres-versammlung die Vereinsmtglieder oder auch andere Personen, die sich besonders um die Angelegenheiten der BESEDA und um die Anliegen der Landsleute besonders bemüht haben ernannt werden. Die Vorschläge sind dem Vereinsvorstand vorzulegen.


 

Artikel 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

 

- die Vereinssitzungen, die Veranstaltungen zu besuchen und sich an der

  Tätigkeit der BESEDA zu beteiligen;

- die vereinseigene Bibliothek zu nutzen;

- das Recht bei der Jahresversammlung Vorschläge zu unterbreiten, Fragen zu

  stellen und Beschwerden betreffend Vereinsangelegenheiten zu unterbreiten;

- das Recht zu wählen und gewählt zu werden (jedes Vereinsmitglied hat

  grundsätzlich nur eine Stimme);

- das Recht ein begründetes Gesuch an den Vereinsvorstand um die Einberufung

  einer ausserordentlichen Vereinsversammlung zu unterbreiten. Dem Gesuch muss

  stattgegeben werden, falls es von einem Fünftel der Vereinsmitglieder unterstützt

  wird.

- sich gegen die Beschlüsse des Vorstandes zu wehren und zwar an der ordentlichen

  oder ausserordentlichen Vereinsversammlung.

 

Die Mitglieder haben folgende Pflichten

 

- Bezahlung des Mitgliedbeitrages;

- Statuten der BESEDA einzuhalten;

- Unterstützung der Vereinstätigkeit.

 

Artikel 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

- wenn das Mitglied schriftlich dem Vorstand mitteilt, dass es aus dem Verein

  BESEDA austrittt;

- infolge der Aberkennung der Vereinsmitgliedschaft wegen unehrlichen Ver-

  haltens, ständigem Nichteinhaltens der Vereinsstatuten, ungebührlichem Verhalten

  gegenüber den Vereinsmitgliedern, bei der Schädigung des guten Rufs der

  Tschechen und Slowaken;

- infolge Nichtbezahlung der Mitgliedschaftsbeiträge.

 

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied hat das Recht, sich an die ordentliche oder ausserordentliche Versammlung der BESEDA zu wenden.

 

Artikel 6: Finanzierung von Ausgaben der BESEDA

 

Die BESEDA finanziert ihre Aufwendungen:

 

1. mit den Mitgliederbeiträgen;

2. aus den Zinserträgen des Vereinsvermögens;

3. aus den Erträgen der organisierten Veranstaltungen;

4. mit den erhaltenen Geschenken;

5. aus verschiedenen Sammlungen.

 

Organisation der Beseda: Die Jahresversammlung, Vereinsvorstand, die Revisoren

 

 

Artikel 7: Die Jahresversammlung (Die Generalversammlung)

 

Das höchste Vereinsorgan ist die Jahresversammlung - Generalversammlung -. Sie findet jeweils im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Der Vereinsvorstand teilt allen Vereinsmitgliedern das Datum und die Zeit der Jahresversammlung mindestens 10 Tage vor der Durchführung schriftlich mit. Für die gültigen Beschlüsse muss min­destens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommen zum vereinbarten Zeitpunkt die genügende Mitgliederzahl nicht zusammen, so findet die Jahresver­sammlung ohne die erforderliche Mindestzahl dreissig Minuten später statt.

 

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet

a. bei Vorschlägen, Stimme des Vereinspräsidenten;

b. bei den Wahlen, zweiter Wahlgang. Bei der Stimmengleichheit zählt die Stimme

    des Vereinspräsidenten doppelt.

 

Die Statutenänderung kann nur mit der Zustimmung von Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf jeden Fall bei der Teilnahme von einem Drittel aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ohne Einsprache ist die Abstimmung mit offenem Mehr. Ist einer der anwesenden Vereinsmitglieder dagegen, so findet eine geheime Abstimmung statt.

 

Artikel 8: Aufgaben der Jahresversammlung

 

Die Jahresversammlung behandelt folgende Themen:

 

- Geschäftstätigkeit, Jahresbericht und Bericht des Kassiers;

- Erteilung des Absolutoriums für den Vorstand aufgrund des Revisionsberichts

   und aufgrund des Antrages der Revisoren;

- Wahl des Vorstandes für ein Jahr. Dieser setzt sich aus dem Präsidenten;

  Vizepräsidenten und Sekretär zusammen. Der Kassier und der Protokollführer

  werden vom Vorstand bestimmt;

- Wahl von 2 Revisoren für die Amtsdauer von einem Jahr;

- Entscheid über die Verwendung eines allfälligen Überschusses;

- Änderung bzw, Ergänzung der Statuten;

- Wahl einer dreiköpfigen Streitschlichtungskommission bestehend aus den

  Vereinsmitgliedern, welche am Streit nicht beteiligt sind;

- Festlegung des Jahresbeitrages;

- Festlegung des Maximums der Jahresauslagen und Zustimmung bei allfäligen

  Überschreitung dieses Limits;

- Bestätigung die Führung von Streitigkeiten;

- Führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereinsvorstandes und kann aus wichtigen

  Gründen die Vorstandsmitglieder bzw. die Revisoren abwählen;

- Erledigt die Vorschläge und Beschwerden der Vereinsmitglieder.

 

Artikel 9: Die ausserordentliche Vereinsversammlung

 

Die ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, falls er dies als erforderlich erachtet, von den Revisoren bzw. von den Vereinsmitgliedern, falls dies mindestens ein Fünftel verlangt. Der Grund der Versammlung muss bekanntgegeben werden.

Die Einladung muss allen Vereinsmitgliedern schriftlich und mindestens 10 Tage im voraus bekanntgegeben werden. Es werden nur diejenigen Traktanden behandelt, welche den Versammlungsgrund bilden. Betreffend Abstimmung sind die Regeln vom Artikel 7 der Statuten massgebend. Die Versammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes geführt.

Über die ausserordentliche Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.

 

Artikel 10: Der Vereinsvorstand

 

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins BESEDA und besteht aus mindenstens fünf Mitgliedern, welche durch die Jahresversammlung gewählt werden.

Die Aufgaben sind die korrekte Verwaltung und Führung aller Vereinsangelegen­heiten, insbesondere:

 

- Zusammenstellung des Programmes der Vereinstätigkeit;

- Verwaltung des Vereinsvermögens;

- Umsetzung der Entscheide der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Vereinsver-

  Sammlungen:

- Miete von Räumen für die Vereinsanlässe:

- Aufnahme von neuen Mitgliedern;

- Präsentation von Berichten des Vereins BESEDA (insbesondere an den

  Jahresversammlungen und zwar Bericht des Sekretärs, des Präsidenten sowie

  der Finanzbericht);  

- die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen;

- Bewirtschaftung der Finanzen im Rahmen des beschlossenen Finanzplans.

 

Zum gültigen Vorstandsentscheid müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein, wobei der Vereinspräsident bzw. sein Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich allenfalls dann, wenn dies der Vereinspräsident bzw. sein Stellvertreter es als erforderlich erachten. Der Vorstand hat das Recht weitere Vereinsmitglieder zur Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu bestimmen, welche nur eine beratende Stimme haben.

 

Bei der Vorstandsabstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei der Gleichmässigkeit der Stimmen ist zählt die Stimme des Präsidenten bzw. seines Stellvertreters doppelt. Die Vorstandssitzung ist schriftlich vom Präsidenten seinem Stellverter bzw. vom Sekretär mindesten 10 Tage im voraus einzuberufen. Falls notwendig, kann die Frist bzw. die Art der Einladung gändert werden. In der Sitzungseinladung muss der Grund der Sitzung, Ort und Zeit angegeben werden. 

Der ganze Vorstand bzw. die einzelnen Mitglieder können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zurücktreten.

 

Artikel 11: Die Revisoren

 

Die Revisoren sind nicht Vorstandsmitglieder haben jedoch das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wenn zwei Revisoren, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sind, nicht gefunden werden, so können diese Aufgabe auch Vorstandsmitglieder übernehmen. Sie haben das Recht und die Pflicht die Buchhaltung, die Belege und den Kontostand des Vereins zu prüfen.

Sie geben den Bericht an der ordentlichen bzw. ausserordentlichen Vereinsver­sammlung ab. Bei schweren Fehlern bei der Buchhaltungsführung haben sie das Recht, eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

 

Artikel: 12 Die Unterschriftenregelung

 

Wichtige Dokumente bzw. Briefe müssen vom Präsident/ Vizepräsidenten und dem Sekretär kollektiv zu zweien unterzeichnet werden. Dokumente finanzieller Art müssen vom Präsidenten und dem Kassier bzw. von einem anderen Vorstands­mitglied unterzeichnet werden.Zur Begleichung von den vom Vorstand bewilligten Ausgaben, reicht die Unterschrift des Kassiers.

Die normale Korrespondenz kann sowohl der Präsident oder der Sekretär nach Absprache allein unterzeichnen.

 

Artikel 13: Auflösung der BESEDA bzw. Fusion mit anderen Vereinen

Über die Vereinsauflösung entscheidet die ordentliche oder die ausserordentliche Mitgliederversammlung.

Die Auflösung muss mit mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Diese Regel gilt auch für die Fusion mit einem anderen Verein.

Die Versammlung entscheidet ebenfalls über die Verwendung des Vereinsver­mögens. Das Vereinsvermögen muss auf jeden Fall im Sinne der Tschechen und Slowaken und zur Unterstützung der Tätigkeit im Sinne der Tradition des Vereins BESEDA verwendet werden.


 

Artikel 14: Haftung

Für die Verpflichtungen des Kulturvereins BESEDA haftet nur das Vereinsvermögen und nicht seine Mitglieder. Diese Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 15. Februar 2013 verabschiedet und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Zürich, den 15. Februar 2013

 

 

Ing. J. Kraus            J. Jarolímková                 lic.iur. L. Šimeček

  Präsident               Vizepräsidentin                        Sekretär